Aus gegeben Anlass möchten wir uns in diesem Artikel der verdeckten Gewinnausschüttung im
steuerrechtlichen Kontext widmen. Dieses Thema könnte nicht relevanter für Ihren Alltag als Unternehmer sein und sorgt trotzdem immer wieder für Verwirrung. Daher wollen wir hiermit
etwas mehr Klarheit schaffen.
Ausgangsfall
In seinem Urteil vom 5. Juni 2023 (GZ. RV/3100302/2022) setzte sich das BFG uA mit der verdeckten Gewinnausschüttung auseinander. In unserem Ausgangsfall beschäftigt sich das Gericht mit einer Kapitalgesellschaft, die Investitionen in das Privathaus des geschäftsführenden Gesellschafters tätigte – es geht insbesondere um den Bau eines Wintergartens im Wohnhaus des Gesellschafters, der von seiner GmbH bezahlt wurde.
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Was ist die verdeckte Gewinnausschüttung?
§ 8 Abs 2 KStG 1988 nennt die verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit der Einkommensverwendung. Der Paragraf normiert, dass diese (verdeckte Gewinnausschüttung) nicht für die Ermittlung des Einkommens hergezogen werden darf. Von einer gesetzlichen Definition fehlt allerdings jede Spur im KStG und es handelt sich folglich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff.
Die verdeckte Gewinnausschüttung erfasst jene Vorteile, welche von einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter (oder ihnen nahestehende Personen) aus dem Vermögen gewährt werden, ohne dass es hierfür einen Gewinnverteilungsbeschluss gibt oder eine betriebliche Rechtfertigung gegeben ist. Typischer Weise liegen somit folgende Merkmale vor:
- Veranlassung durch Gesellschafterverhältnis
- Kein Gewinnverteilungsbeschluss
- Auswirkung auf das Einkommen
- Vermögensminderung bzw ausbleibende Vermögenvermehrung
- Absicht der Vorteilsgewährung (auf der subjektiven Tatseite)
Indiziert wird die verdeckte Gewinnausschüttung durch die Fremdunüblichkeit, die eine betriebliche Veranlassung ausschließt. Prominente Beispiele sind die Zahlung eines zu hohen Mietentgelts, die Zurverfügungstellung eines Luxus-KFZ, die Gewährung von besonders hohen Preisnachlässen für Gesellschafter oder die Nichteinforderung von Ansprüchen gegenüber Gesellschaftern.
In den folgenden Absätzen werden wir uns kurz den steuerrechtlichen Folgen der verdeckten
Gewinnausschüttung widmen.
Berichtigung Körperschaftssteuer
In unserem Ausgangsfall wurden Aufwendungen (für Abschreibung nach dem Bau des Wintergartens) geltend gemacht, die nicht betrieblich veranlasst waren. Dass der Wintergarten für Besprechungen und Kunden genutzt würde, überzeugte das BFG nicht. Da eine verdeckte Gewinnausschüttung als Aufwand erfasst wurde, weist der Jahresabschluss einen geringeren Gewinn aus und der Unternehmer bezahlt folglich weniger Körperschaftssteuer als gesetzlich vorgesehen.
Die rechtswidrig erfassten Aufwendungen müssen zum Gewinn in den entsprechenden Jahren hinzugerechnet und die falschen Körperschaftssteuerbescheide korrigiert werden. In Folge muss die zu wenig bezahlte Körperschaftssteuer nachgezahlt werden.
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Versagung Vorsteuerabzug
In unserem Ausgangsfall ist auch ein Vorsteuerabzug bei der Anschaffung des Wintergartens geltend gemacht worden. Es ergibt sich deshalb eine weitere Problemstellung: verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt (gemäß § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1944). Der Unternehmer hat somit zu Unrecht Vorsteuer zurückgefordert. In Folge müssen daher die falschen Umsatzsteuerbescheide korrigiert und die gesamte Vorsteuer zurückgezahlt werden, die unrechtmäßig geltend gemacht wurde.
Berichtigung auf Gesellschafterebene
Über die bisherigen Ausführungen hinaus muss das Einkommen aus der verdeckten Gewinnausschüttung beim geschäftsführenden Gesellschafter besteuert werden. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung ist auf Gesellschafterebene der Zeitpunkt der Verfügungsmacht entscheidend.
In diesem Zeitpunkt wäre die GmbH verpflichtet gewesen die Kapitalertragssteuer (KESt) in Höhe von 27,5 Prozent einzubehalten, diese abzuführen und für ihre Korrektheit zu haften (§ 95 Abs. 3 EStG 1988). In Folge machen Haftungsbescheide bezüglich der Kapitalertragssteuer die ausständige KESt gegenüber der GmbH geltend, welche sich wiederum am Geschäftsführer regressiert.
Auf gesellschafts- und finanzstrafrechtliche Konsequenzen soll in diesem Artikel nur verwiesen
werden.
Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen!
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