Die globale Mindestbesteuerung – OECD BEPS Pillar 2

Wie zuletzt angekündigt, befassen wir uns in unserem heutigen Artikel mit der globalen Mindestbesteuerung. In den vergangenen Jahren hat das internationale Steuerrecht vermehrt für Aussehen gesorgt: Zuletzt haben die Enthüllungen rund um die „Panama Papers“ breitenwirksam deutlich gemacht, wie das internationale Steuerrecht global zur Steuervermeidung genutzt wird – oft durch Gewinnverlagerung. Um diesen Mechanismen entgegenzuwirken, haben sich OECD-Mitgliedsstaaten bereits 2021 auf ein globales Mindestbesteuerungssystem geeinigt. Der  Mindeststeuersatz beträgt 15 %. In den folgenden Absätzen wird Ihnen ein erster Eindruck über die internationale Mindeststeuer vermittelt und wir klären Sie auf, warum Sie hiervon nicht betroffen sind.

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Mindestbesteuerungsgesetz in Österreich seit Jänner 2024

Nach der Einigung im Rahmen der OECD wurde eine dementsprechende Richtlinie zur Mindestbesteuerung von der Europäischen Union erlassen. Die EU-Richtlinie zur globalen Mindeststeuer hat Österreich wiederum durch das Mindestbesteuerungsgesetz umgesetzt.¹ Dieses ist mit 1. Jänner des Jahres in Kraft getreten.²

Konzernbesteuerung durch Top-Up Tax

Die internationale Konzernbesteuerung erlebt eine Eruption durch die globale Mindestbesteuerung. Während Steuerbehörden bisher keinen Blick auf Effektivsteuerlast einer Konzernstruktur werfen konnten, wird dies nun möglich. Die 15 %-hohe Mindeststeuer ist als Ergänzungssteuer konzipiert. Vereinfachend bedeutet dies folgendes: In Fällen, in denen ein Konzern effektiv weniger als 15 % Steuern auf sein Einkommen zahlt, wird die Mindeststeuer als Top-Up Tax fällig. Sie entspricht somit der Differenz der bereits geleisteten Steuer und 15 %. Damit soll sichergestellt werden, dass ein Konzern jährlich mindestens 15 % Effektivsteuer leistet.

Eine komplexe Angelegenheit – hohe Rechnungslegungsansprüche

Durch ihr Wesen als Top-up Tax stellt die Mindestbesteuerung Konzerne und Finanzverwaltungen vor große Herausforderungen. Je nachdem welche Geschäftseinheit sich in Österreich befindet, besteht die Pflicht eine nationale, eine primäre oder eine sekundäre Ergänzungssteuer abzuführen (abgekürzt: NES, PES und SES). Um eine global harmonisierte Besteuerung zu erwirken, wurde ein komplexer Berechnungsmechanismus entwickelt. Da eine detaillierte Beschreibung der Berechnung in diesem Artikel zu mehr Verwirrung als Aufklärung führen würde, möchten wir vereinfachen: Es wird eine international einheitliche Methode zur Gewinnermittlung verwendet, welche zahlreiche Anpassungen nötig macht und latente Steuern mitberücksichtigen soll. Dementsprechend wird ein leistungsfähiges IT-System notwendig sein, um die benötigten Rechnungslegungs-, Steuer-, Gewinn- und Konsolidierungsdaten für die Finanzverwaltungen aufzubereiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bedeutung des internen Rechnungs- und Berichtwesen durch die globale Mindestbesteuerung stark an Bedeutung gewinnt.

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Pflicht zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts

In Österreich gelegene Geschäftseinheiten haben gemäß § 69 MinBestG einen Mindeststeuerungsbericht beim Finanzamt für Großbetriebe einzureichen. Dies gilt selbst dann, wenn im Ergebnis keine Pflicht zu Mindestbesteuerung besteht. Der Bericht muss binnen 15 Monaten nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres eingebracht werden. Die Frist zur Einreichung der ersten Mindeststeuerberichte endet allerdings nicht vor dem 30. Juni 2026.

Keine Anwendung auf Klein- und Mittelbetriebe

Als KMU werden Sie in der Regel keine Maßnahmen aufgrund des neuen Mindestbesteuerungsgesetzes treffen müssen. Um von der globalen Mindestbesteuerung betroffen zu sein, müssen Sie grundsätzlich eine Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe sein, die in Österreich liegt – oder in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Geschäftseinheit betreiben. Unter den Anwendungsbereich des Mindestbesteuerungsgesetz fallen Sie dann, wenn Sie in zwei der letzten vier Jahre einen Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Davon abgesehen gibt es u.a. Ausnahmen für staatliche Einheiten, NPOs und Fonds. Das Gesetz richtet sich somit grundsätzlich an Konzerne. Folglich sind Klein- und Mittelbetriebe davon grundsätzlich nicht betroffen.

Da es sich bei der globalen Mindestbesteuerung um einen Mechanismus handelt, der nunmehr wirksam wird, werden die kommenden Jahre zeigen, wie effektiv dieser im Ergebnis die Gewinnverlagerung von Konzernen beeinflusst.

Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen! Der Informationsstand dieses Kurzartikels ist der 31.03.2024.

¹ Siehe EU-Richtlinie 2021/0433(CNS).
² RIS: Mindestbesteuerungsgesetz

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