Das Reverse Charge System

Das Reverse Charge System kann, bei dem einen oder anderen, für Verwirrung sorgen. In der
Praxis ist es allerdings nicht mehr wegzudenken und stets von steigender Relevanz. Daher
möchten wir Problemen vorbeugen: Unseren heutigen Artikel widmen wir deshalb der
umsatzsteuerrechtlichen Thematik. In den folgenden Absätzen präsentieren wir die Systematik
des Reverse Charge Systems und möchten für potenzielle Schwierigkeiten sensibilisieren.

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Reverse Charge System – Was ist das?

Der Name ist Programm: Im Reverse Charge System geht die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Im „Normalfall“ eines Kaufvertrags zwischen zwei österreichischen Parteien ist der Verkäufer (somit der leistende Unternehmer) Steuerschuldner. Davon weicht das Reverse Charge Verfahren ab: In Anwendung der Reverse Charge Systematik ist nunmehr der Empfänger der Leistung für die Zahlung der Umsatzsteuer verantwortlich.

Für wen ist das Reverse Charge System relevant?

Das Reverse Charge System ist nur für B2B-Geschäfte relevant, also Transaktion zwischen Unternehmern. Zudem muss ein eingrenzüberschreitendes Geschäft vorliegen, das eine sonstige Leistung oder Werklieferung betrifft – das sind typischerweise grenzüberschreitende Dienstleistungen. Folglich betroffen sind die meisten international tätigen Online-Dienstleister. Ein weiteres Beispiel ist ein Softwareentwickler, der für Kunden in einem anderen EU-Staat Dienstleistungen erbringt. Oft sind Unternehmen betroffen, die Leistungsempfänger von Softwareleistungen sind. Von den Standardfällen abgesehen, kann das Reverse Charge System auch für Bauleistungen und andere in § 19 UStG genannte Fälle relevant sein: Für diesen Artikel möchten wir uns allerdings auf Grundsätzliches beschränken.

Der Leistungsort erfordert ein Auge für das Detail

Die größte Herausforderung seit der Implementierung des Reverse Charge Systems ist die Bestimmung des Orts der Leistungserbringung – also jenem Ort, an dem die Leistung erbracht wurde. Entscheidend ist dabei immer, der Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit. Würde eine ausländische Unternehmensgruppe ihre Leistung mit einer inländischen Betriebsstätte erfüllen, kommt es somit nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger: Schlichtweg fehlt dann die grenzüberschreitende Leistungserbringung. Hat der ausländische Unternehmer privat einen Wohnsitz in Österreich, spielt das für die Bestimmung des Leistungsorts somit auch keine Rolle.

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Spezielle Rechnungslegung

Rechnungen über Leistungen, die dem Reverse Charge System unterliegen, müssen die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten. Darüber hinaus müssen sie auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen und keine Umsatzsteuer ausweisen – angegeben wird somit der Nettobetrag. Ansonsten gilt wie immer: die verpflichtenden Bestandteile der Rechnung sind einzuhalten. Ein ausreichend bestimmter Hinweis auf der Rechnung eines Geschäfts mit Reverse Charge Systematik könnte beispielsweise wie folgt aussehen:
„Reverse Charge: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“

Praktisch relevante Anwendungsfälle

Im wesentlichen gliedern Anwendungsfälle des Reverse Charge Systems in die folgenden drei
Fälle. Wir möchten zu jedem Fall eine kurze Erläuterung geben:

1. Österreichischer Unternehmer als Leistungserbringer in der EU

In diesem Fall geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger im anderen EU-Staat über (vorausgesetzt, dass sie keine Betriebsstätte in dem EU-Staat betreiben). Für den österreichischen Unternehmer besteht somit keine Umsatzsteuerpflicht.

2. Österreichischer Unternehmer als Leistungserbringer in einem Drittland

Liegt der Ort der Leistungserbringung in einem Drittland, ist die Leistung in Österreich grundsätzlich nicht steuerbar. Welches Verfahren notwendig ist, muss regelmäßig nach den Vorschriften des Drittlands geprüft werden.

3. Österreichischer Unternehmer als Leistungserbringer

Unabhängig davon, ob der Leistungserbringer in einem EU-Staat oder einem Drittland ansässig ist, kommt das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung. In diesem Fall geht die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger über und muss in der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) gemeldet werden. Entscheidend ist, dass die Leistung österreichischem Umsatzsteuerrecht unterliegt. Unabhängig davon, ob Sie Steuerschuldner sind, gilt der Vorsteuerabzug wie bei jedem anderen Geschäft. Sind Sie beispielsweise Steuerschuldner und vorsteuerabzugsberechtigt ergibt sich keine reale Umsatzsteuerbelastung für Sie aus dem Geschäft.

Tagesgeschäft in der Wiener Steuerberatungskanzlei

Bei Geschäften mit Reverse Charge Systematik handelt es sich in der Regel um das Tagesgeschäft in einer Steuerberatungskanzlei. Daher bekommen Sie als Klient oder Klientin unserer Steuerberatung hiervon wenig mit. Relevante Rechnungen werden korrekt verbucht und bei Ihrem zuständigen Finanzamt gemeldet.

Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen! Der Informationsstand dieses Kurzartikels ist der 06.05.2024.

Für den Inhalt des vorliegen Beitrags übernehmen Herausgeber und Urheber keine Gewähr.

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