Double Tax Treaty – Vermeidung von Doppelbesteuerung

Multinationale Expertise ist ein großes Plus: Als österreichische Steuerberatungskanzlei sind wir stolz darauf, dass wir viele internationale Unternehmer und Privatpersonen zu unseren Klienten zählen dürfen. Vielleicht ist Ihnen in den letzten Monaten die Diskussion rund um die Schlagworte „internationale Mindeststeuer“ untergekommen. Bevor wir uns diesem Thema genauer widmen, möchten wir Ihnen vorab die Ausgangslage präsentieren. In diesem Artikel gehen wir deshalb auf die Vermeidung von Doppelbesteuerung ein. Die folgenden Absätze sollen Ihnen einen Überblick über die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen geben. Außerdem werden Sie für einschlägige Situationen sensibilisiert.

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Wann kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen?

Das Thema Doppelbesteuerung stellt sich bei internationalen Sachverhalten: Wenn ein Steuerpflichtiger Wohnsitze in mehreren Staaten hat und Einkünfte aus diesen erhält, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Hintergrund ist das, in den meisten Ländern der Welt normierte, Welteinkommensprinzip – dieses gilt auch in Österreich. Es bedeutet grundsätzlich, dass alle Einkünfte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person zur Bemessung der Einkommenssteuer herangezogen werden. Hiermit werden somit auch Einkünfte aus anderen Staaten der innerstaatlichen Einkommensteuer unterworfen. Allerdings können diese Einkünfte auch in dem Staat besteuert werden, in welchem Einkünfte erzielt wurden.

Beispiel:
Wenn Sie neben ihrem Wohnsitz in Wien auch einer entgeltlichen Tätigkeit in Italien nachgehen, könnte es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Nun könnten ihre Einkünfte in beiden Staaten besteuert werden.

Welcher Staat darf Steuern erheben? Der Ansässigkeitsstaat

Grundsätzlich kommt dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Das ist jener Staat, in dem der Steuerpflichtige seine ständige Wohnstätte oder den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat. Davon abweichend werden insbesondere Normierungen für folgende Einkünfte getroffen:

  • Unbewegliches Vermögen
  • Selbstständige Tätigkeit
  • Nicht-selbstständige Tätigkeit
  • Unternehmensgewinne
  • Leistungsbeziehungen aus verbundenen Unternehmen
  • Dividenden und Zins
  • Öffentlicher Dienst
  • Künstlerische Einkünfte

Was ist ein DBA?

Wie im ersten Absatz angesprochen, stellt uns doppelte Steueransässigkeit vor ein Problem: Wir könnten für die identische Tätigkeit doppelt besteuert werden und würden dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden. Um Doppelbesteuerung zu verhindern, gibt es Doppelbesteuerungsabkommen (kurz DBA). Ein DBA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, welchen zwei Staaten bilateral abschließen. Darin regeln zwei Staaten, welchem das Besteuerungsrecht für bestimmte Einkunftsarten zugewiesen wird. Die Methoden der Anrechnung unterscheiden sich allerdings: Ausgehend vom OECD-Musterabkommen gibt es zwei Herangehensweisen: die Befreiungsmethode (unter Progressionsvorbehalt) und das Anrechnungsverfahren.

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Befreiungsmethode oder Anrechnungsverfahren – Was ist der Unterschied?

Wir starten mit der Befreiungsmethode: Bei der Befreiungsmethode weist das DBA die verschiedenen Einkunftsquellen einem der zwei Staaten die Besteuerung zu. Der Steuerpflichtige ist dann im anderen Staat von der Einkommenssteuer befreit. Um keine Progressionsstufen in anderen Staaten ausnutzen zu können, kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung: Dabei werden für die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Steuersatzes auch Einkünfte hinzugerechnet, die im anderen Staat erwirtschaftet wurden.

Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hat in Österreich Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR
100.000 und EUR 80.000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Deutschland. Nun sind die
österreichischen Einkünfte mit dem Steuersatz zu besteuern der auf EUR 180.000 zur
Anwendung käme.

Im Gegensatz dazu ist das Anrechnungsverfahren geradezu selbsterklärend. Hier werden alle Einkünfte im Ansässigkeitsstaat besteuert, anschließend werden Steuern, die im anderen Staat entrichtet wurden, auf die Steuerlast angerechnet. Damit kommt es zu keinem steuerlichen Vorteil, wenn Einkünfte in einem Niedrigsteuerland erzielt werden, weil der Ansässigkeitsstaat die Besteuerung „nachholen“ kann.

Das Anrechnungsverfahren wird auch dann angewendet, wenn ein DBA beiden Staaten das
Besteuerungsrecht erteilt.

Österreich tendiert grundsätzlich dazu Abkommen unter Anwendung der Befreiungsmethode abzuschließen. Auf der folgenden Website des Finanzministeriums findet sich die Liste der österreichischen DBA.

Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen! Der Informationsstand dieses Kurzartikels ist der 24.02.2024.

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