Das tagtägliche Leben wird für jeden von uns teurer. Spätestens wenn Rechnungen bezahlt werden müssen, wird die Inflation augenscheinlich – seien es unsere Strom- und Gasabrechnungen für Wohnraum, Betriebsausgaben im Rahmen von unternehmerischer Tätigkeit oder bei Freizeitaktivitäten. Im Vergleich mit dem Vorjahresmonat hat die Inflation im September 2022 bereits die zehn Prozentmarke geknackt.
Mit den Regierungsvorlagen der Teuerungsentlastungspakete 1 bis 3 möchte die österreichische Bundesregierung gegensteuern und für Entlastung sorgen. Neben dem, bereits größtenteils ausgezahlten, Klimabonus sind zusätzliche Maßnahmen vorgesehen, die für Entlastung sorgen sollen. In diesem Betrag möchten wir näher auf ausgewählte, wesentliche Änderungen eingehen:
In der Regierungsvorlage ist die Abschaffung der kalten Progression geplant. Unter dem Titel der kalten Progression wird die erhöhte Steuerlast durch fehlende Anpassungen an die Inflation verstanden – verdient man mehr, muss man auch mehr Steuern zahlen. Wenn im gleichen Zeitraum die Preise steigen, verliert man dadurch Kaufkraft. Die bisherig fixierten progressiven Steuerstufen sollen ab 2023 somit jährlich zu zwei Dritteln an die Inflation abgepasst werden – würde somit die Inflationsrate von 2022 bis 2023 im Durchschnitt neun Prozent betragen, werden die Einkommensteuerstufen für das Jahr 2024 um sechs Prozent erhöht.
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Tarifanpassungen
Die folgende Tabelle soll einen eindrücklicheren Überblick bei einem fiktionalen Beispiel von 9 Prozent Inflation und einer darauf basierenden Anpassung von 6 Prozent geben (auf Basis der heutigen Tarifbestimmungen):
Steuersätze und Steuerabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 1 EStG | ||||
Tarifbestimmung ohne Anpassung | Tarifbestimmung Neu mit fiktionaler Anpassung | |||
von ersten 11 000 Euro | ersten 11 660 Euro | |||
von 11 000 Euro bis 18 000 Euro | von 11 600 Euro bis 19 080 Euro | |||
von 18 000 Euro bis 31 000 Euro | von 19 080 Euro bis 32 860 Euro | |||
von 31 000 Euro bis 60 000 Euro | von 32 860 Euro bis 63 600 Euro | |||
von 60 000 Euro bis 90 000 Euro | von 63 600 Euro bis 95 400 Euro | |||
über 90 000 Euro | über 95 400 Euro |
Die Auswirkungen von Inflation soll damit teilweise über Einkommenssteuersenkungen abgemildert werden.
Senkung der Lohnnebenkosten
In relativ geringem Ausmaß werden auch die Lohnnebenkosten für Unternehmer per 01.01.2023 gesenkt: Neben den Änderungen der Tarifbestimmungen wird im Rahmen der Senkung der Lohnnebenkosten der Unfallsversicherungsbeitrag von 1,2 auf 1,1 Prozent mit Beginn des kommenden Jahres gesenkt.
Teuerungsabsetzbetrag
Darüber hinaus wurde ein Teuerungsabsetzbetrag in der Höhe von 500 Euro für das Jahr 2022 von der Regierung beschlossen. Dieser kommt all jenen zugute, die Anspruch auf einen der Absetzbeträge gemäß § 33 Absatz 5 oder 6 EStG haben – somit wird der Teuerungsabsetzbetrag in der Regel Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie Pensionistinnen und Pensionisten in Anspruch genommen werden können.
Erleichterungen für Familien
Für Familien sind ebenfalls Erleichterungen vorgesehen. Eine davon ist der geänderte Familienbonus Plus. Dieser wird rückwirkend mit dem 1. Jänner dieses Jahres erhöht. Folglich bekommen Bezugsberechtigte im Jahr 2022 statt 125 Euro nun 166,68 Euro für Kinder, die jünger als 18 Jahre alt sind. Für Kinder die bereits älter als 18 Jahre sind, ist eine Erhöhung von 41,68 Euro auf 54,18 Euro vorgesehen.
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Gewerbetreibende und Arbeitnehmer
Besonders spannend für Gewerbetreibende und Arbeitnehmer dürfte die beschlossene Teuerungsprämie sein (geregelt in § 124b Z 407 EStG): Diese gewährt eine abgabenfreie Zahlung an Arbeitnehmer in der Höhe von bis zu 3 000 Euro. Auf die Auszahlung der Prämie fallen somit weder Lohnsteuer noch Sozialversicherung an. Darüber hinaus wird das Jahressechstel nicht erhöht und die Teuerungsprämie wird nicht darauf angerechnet.
Was es trotzdem zu beachten gibt, möchten wir nun näher erklären:
Die Teuerungsprämie gilt für die beiden Jahre 2022 und 2023. Entscheidend dabei ist, dass es sich bei den Prämienzahlungen um zusätzliche Leistungen handelt, die üblicherweise nicht gewährt werden. Für die abgabenfreie Prämienzahlung gibt es grundsätzliche keine weiteren Beschränkungen. 1 000 Euro der 3 000 Euro müssen zudem nach § 68 Absatz 5 Z1-7 EStG begünstigt sein – somit sind diese an lohngestaltende Vorschriften wie Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen geknüpft.
Bei Gewinnbeteiligungen von Arbeitnehmern gibt es eine weitere Einschränkung. In diesen Fällen kann von der Abgabenbefreiung der Teuerungsprämie nur profitiert werden, wenn die Gewinnbeteiligung 3.000 Euro nicht übersteigt. Allerdings kann eine bereits im Jahr 2022 gewährte Gewinnbeteiligung rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Für die genaue Einzelfallbetrachtung empfiehlt sich eine Rücksprache mit Ihrem Steuerberater.
Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald wieder mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen!
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