Nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben

Es ist keine Seltenheit in unserer Steuerberatungskanzlei, dass wir Klienten darüber aufklären, welche Zahlungen abzugsfähig sind (und somit als Aufwendung oder Ausgabe angesetzt werden kann). Die gesetzlichen Normierungen sind nicht für jedermann intuitiv. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat diese in den vergangenen Jahren präzisiert. Weil das Thema für die Praxis besonders relevant ist, möchten wir uns in diesem Artikel den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben widmen. Dabei sollen die folgenden Absätze einen Überblick geben (können das Thema allerdings nicht abschließend behandeln). Alles, was nicht mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang steht, ist einkommenssteuerrechtlich grundsätzlich nicht abzugsfähig. Besonders schwierig ist die Abgrenzung zwischen Ausgaben (im folgendem sind auch Aufwendungen mitgemeint) für die private Lebensführung und jenen, welche die Erzielung von Einkünften betreffen – dabei wird zwischen Betriebsausgaben und Werbungskosten unterschieden. Für bestimmte Ausgaben soll es jedenfalls keine Abzugsfähigkeit in Österreich geben. Welche das sind, steht im § 20 des österreichischen Einkommenssteuergesetz.

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Abzugsverbote des § 20 Abs 1 EStG

Im folgenden Abschnitt möchten wir auf die Abzugsverbote des § 20 Abs 1 EStG eingehen:

1. Haushalt und Familienunterhalt

Dabei stellen wir auf den Zweck der Ausgaben ab: Handelt es sich um Zahlungen für Haushaltsgegenstände oder Lebenshaltungskosten wie Essen sind deren Kosten grundsätzlich nicht abzugsfähig.

2. Lebensführung

Mitunter ist die Abgrenzung hier schwierig: Erfasst sind auch alle Ausgaben, die durch die Stellung des Steuerpflichtigen in der Gesellschaft (lit a) getätigt werden – die Armbanduhr eines Arztes ist beispielsweise nicht anerkannt. Ebenso sind Luxusausgaben nicht abzugsfähig, auch wenn sie betrieblich veranlasst werden. Das betrifft u.a. Sport- und Luxusboote oder unangemessen teure KFZ (lit b). Neben zu hohen Verpflegungskosten bei Reisen (lit c) sind auch alle Ausgaben für Arbeitszimmer im Wohnungsverband (lit d) nicht abzugsfähig – außer das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Betreffen Ausgaben auch seine Lebensführung sollte der Steuerpflichtige eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Im Detail ist die Abgrenzung bei gemischten Nutzungen allerdings schwammig (siehe mehr dazu in weiteren Artikeln).

3. Repräsentation

Unter Repräsentationsaufwendungen sind Ausgaben für Bewirtung gemeint (typischerweise Bewirtungsspesen). Diese sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Allerdings können sie zur Hälfte geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtungsspesen der Werbung dient und die Erzielung von Einkünften überwiegt. Bei Dienstleistungsunternehmen (z.B. Beraterinnen, Informatiker, oder Künstlerinnen) ist lediglich denkbar, dass im Rahmen der Bewirtung eine Leistungsinformation zu Werbezwecken dient. Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen können, dass dabei der Werbezweck im Vordergrund steht.

4. Freiwillige Zuwendungen an gesetzlich Unterhaltspflichtige

Von Ziffer 4 sind in der Regel alle Ausgaben erfasst, die ohne zwingende Verpflichtung an unterhaltspflichtige Personen ergehen (und der kein wirtschaftlichen Vorteil gegenübersteht). Beispiel: Kauft Kaffeehausbetreiber Nino seinem Sohn Matthias eine Kaffeemaschine, kann er die Kosten hierfür nicht als Betriebsausgabe geltend machen. Anders sieht es aus, wenn Matthias erfolgreicher Fußballer ist und Nino einen Sponsorvertrag mit ihm abschließt.

5. Zuwendungen deren Gewährung mit gerichtlicher Strafe bedroht sind

Zuwendungen deren Gewährung mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, sind verboten: Davon sind Ausgaben erfasst, die mit dem Rücktritt einer Strafverfolgung im Zusammenhang stehen (wie z.B. eine Diversion).

6. Personensteuern

Davon sind die Einkommenssteuer und sonstige Personensteuern umfasst. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Steuern im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften bestehen.

7. Managergehälter

Erfasst sind alle Ausgaben für Arbeitsleistungen (oder Werkleistungen) die 500.000,00 Euro pro Person und pro Geschäftsjahr übersteigen. Die Summe setzt sich insbesondere auch aus Sachleistungen zusammen.

8. Abfindungen & Abfertigungen (freiwillig)

Ziffer 8 bestimmt, dass Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG nicht abzugsfähig sind, außer sie müssen mit 6 % versteuert werden: Betroffen sind Bezüge bei Beerdigungen von Dienstverhältnissen.

9. Bare Bauleistungen

Bare Bauleistungen sind zwischen Unternehmern nicht abzugsfähig, wenn sie mehr als 500,00 Euro betragen.

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Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen!

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