In unserem heutigen Artikel möchten wir uns dem Ende der unternehmerischen Tätigkeit widmen. Dabei gehen wir auf steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten ein. Neben dem Verkauf von GmbH-Anteilen (Share Deal) an einen potenziellen Erwerber, gibt es für KMU steuerliche Gestaltungsoptionen. Diese betreffen insbesondere Personengesellschaften. In den folgenden Absätzen möchten wir uns der besonders praxisrelevanten Halbsatzbegünstigung gemäß § 37 Abs 5 EStG widmen. In einem der nächsten Artikel beschäftigen wir uns dann mit der Dreijahresverteilung der Einkünfte und gehen auf den Freibetrag gemäß § 24 EStG ein.
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Halbsatzbegünstigung – Warum?
Bei der Halbsatzbegünstigung sollen die Einkünfte eines Jahres nur mit dem halben Einkommensteuersatz besteuert werden. Die Option ist an Bedingungen geknüpft und kann bei einem Unternehmensverkauf steueroptimal sein.
Anwendungsbereich
Die Halbsatzbegünstigung steht Steuerpflichtigen für außerordentliche Einkünfte zur Verfügung. Diese Einkünfte umfassen Veräußerungs- und Übergangsgewinne. Daher sind Unternehmensverkäufe davon erfasst. Oftmals wird die Halbsatzbegünstigung in Zusammenhang mit Pensionierungen in Anspruch genommen. Zur Inanspruchnahme muss einer der spezifischen Gründe für die Option zur Halbsatzbegünstigung erfüllt sein. Darunter fallen folgende Situationen:
- Tod des Steuerpflichtigen
- Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung
- Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres
Darüber hinaus ist zudem Voraussetzung, dass seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang mindestens sieben Jahre vergangen sind. Das Vorliegen der spezifischen Umstände – wie beispielsweise der Erwerbsunfähigkeit – ist durch ein medizinisches Gutachten nachzuweisen.
Berechnung des Halbsatzes
Der Halbsatz wird auf Grundlage des Durchschnittssteuersatzes errechnet. Der Durchschnittssteuersatz wird halbiert und mit dem gesamten Jahreseinkommen multipliziert. Das bedeutet, dass der effektive Steuersatz für den Steuerpflichtigen im Jahr der Inanspruchnahme halb so hoch ist, wie jener einer Person mit dem gleichen Jahreseinkommen. Diese Regelung zielt darauf ab, die steuerliche Belastung von Einkünften zu reduzieren, welche einmalig oder unregelmäßig anfallen. Diese sind nämlich meist höher. Daher geht es um die Abfederung von steuerlichen Härtefällen.
Folgendes Beispiel soll für Klarheit sorgen:
Herr und Frau Wagner, jeweils 65 Jahre alt, sind je zu 50 % Gesellschafter einer OG und verkaufen ihr gesamtes Unternehmen. Dabei erzielen beide steuerpflichtigen Einkünfte in der Höhe von 400.000,00 Euro.
Steuerliche Belastung ohne Halbsatzbegünstigung für Herrn Wagner:
12.816,00 € x 0% 0,00 €
8.002,00 € x 20% 1.600,40 €
13.695,00 € x 30% 4.108,50 €
32.099,00 € x 40% 12.839,60 €
32.654,00 € x 48% 15.673,92 €
300.734,00 € x 50% 150.367,00 €
184.589,42 €
Steuerliche Belastung mit Antrag auf Halbsatzbegünstigung:
400.000,00 € x 23% 92.294,71 €
-> Hier sehen Sie, dass wir eine deutliche Entlastung durch die Option zur
Halbsatzbegünstigung erreicht haben. Den Halbsatz konnten wir durch die Halbierung des
Durchschnittsteuersatzes berechnen (hier 46,15 %).
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Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Neben den bereits erwähnten Gründen für die Betriebsveräußerung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die Halbsatzbegünstigung in Anspruch nehmen zu können. Es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Antragsteller muss den Nachweis erbringen, dass der Betrieb mindestens sieben Jahre bestand und seit dem letzten Erwerbsvorgang mindestens sieben Jahre vergangen sind. Besonders wichtig ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit komplett aufgegeben werden muss. Ein bezahltes „Mithelfen“ ist somit jedenfalls nicht mehr gestattet und schon Funktionsbezüge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften können schädlich sein.
Aufgrund der Antragspflicht ist es ratsam die beste Option für die individuellen Bedürfnisse Ihres Unternehmens zu eruieren. Bei der Berechnung und Beratung werden Sie von Ihrem Steuerberater gerne unterstützt und begleitet.
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