Schon länger gilt unsere österreichische GmbH als etwas bürokratisch und wenig flexibel. Diese Annahme verhärtet sich insbesondere dann, wenn wir über den Tellerrand sehen und einen Blick in unsere europäischen Nachbarländer werfen. Ob die französische „SARL“ oder die tschechische „S.R.O“ – sie ähneln zwar der GmbH, sind allerdings deutlich leichter zu gründen bieten relativ einfache und kostengünstige Einsatzmöglichkeiten (beispielweise ermöglichen sie die Gründung mit einem geringeren Stammkapital). Besonders Start-Up Gründer und junge innovative Unternehmerinnen warten schon lange auf eine Gesetzesänderung – zwar wurde durch die gründungsprivilegierte GmbH ein einfacherer Zugang zum Haftungsschutz der GmbH geschaffen, doch andere Unannehmlichkeiten (wie eine aufwendige Anteilsübertragung) blieben bestehen.
Nach mehreren Gesetzesentwürfen und Begutachtungen dürfte es nun so weit sein: der Ministerialentwurf zur flexiblen Kapitalgesellschaft liegt vor (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023). In diesem Artikel möchten wir Ihnen eine grobe Übersicht über die neue Gesellschaftsform geben und potenzielle Fragen vorweg beantworten.
FlexCo (voraussichtlich) ab November 2023
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels ist das Bundesgesetz über die flexible Kapitalgesellschaft (kurz: FlexKapGG) noch ein Ministerialentwurf und wurde bereits begutachtet. Voraussichtlich wird das Gesetz mit Anfang November im Nationalrat verabschiedet. Vielen werden sich nun – insbesondere im Hinblick auf frühere GmbH-Gesetzesnovellierungen – fragen, ob mit der flexiblen Kapitalgesellschaft wirklich eine neue Gesellschaftsform in unseren Kanon hinzutritt. Das kann durchaus bejaht werden: Die neue Gesellschaftsform soll mit dem Zusatz „FlexCo“ oder „FlexKapG“ am Markt auftreten.
Eingeschränkt wird die gänzliche Neuartigkeit der Gesellschaft nur dadurch, dass sie der GmbH
stark ähnelt (das FlexKapGG referenziert auf die Bestimmungen des GmbHG). Folglich weist die FlexCo sowohl Wesenszüge einer GmbH als auch einer AG auf und steht somit eigenständige Gesellschaftsform zwischen den beiden.
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Vereinfachte Gründung
Grundsätzlich ist für die FlexCo eine vereinfachte Gründung vorgesehen, die mit einem Stammkapital iHv 10.000,00 Euro ermöglicht wird, wobei 5.000,00 Euro bar eingezahlt werden müssen (gleiches soll fortan auch für die GmbH gelten). Als Stammeinlage der Gesellschafter ist mindestens ein Euro pro Person anzusetzen, welcher nicht herabgesetzt werden darf.
Darüber hinaus soll eine schriftliche Abstimmung der Gesellschafter über den Gesellschaftsvertrag ausreichend sein. Das dürfte insbesondere für Investoren interessant werden, die sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an einem anderen Ort befinden.
Voraussichtlich könnten auch Whatsapp-Nachrichten als eine gültige Stimme bei einer Gesellschafterversammlung gelten.
Neues bei der Anteilsübertragung
Das Thema Anteilsübertragung bringt die größten Neuerungen mit sich. Eines vorweg: Bei den Gründungskosten wird sich relativ wenig ändern. Dennoch kommt es zu spannenden Änderungen bei der Anteilsübertragung: Was bisher nur durch Beglaubigung eines Notars möglich war (nämlich die Übertragung von Unternehmensanteilen an einer GmbH), wird mit der FlexCo durch Urkundenhinterlegung von Rechtsanwältinnen oder Notaren möglich sein. Diese müssen die Zulässigkeit prüfen, belehren und die Urkunde im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (oder im anwaltlichen Urkundenarchiv) speichern.
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Mehr Flexibilität durch Unternehmenswert-Anteile
In den letzten Jahren kam vielfach die Forderung gegenüber der Politik auf, dass GmbH-Anteile flexibler übertragbar gemacht werden – insbesondere ging es um Mitarbeiterbeteiligungen und die Vereinfachung von Investorenrunden für Start-Ups. Diesem Begehren soll mit dem neuen Gesetz zur FlexKapG Rechnung getragen werden: so können, bis zu einem Viertel des Stammkapitals, Unternehmenswertanteile ausgegeben werden (25 % des Stammkapitals als Obergrenze).
Diese speziellen Anteile sind dadurch qualifiziert, dass sie
- mindestens einen Cent betragen müssen,
- nicht von der Ausfallshaftung betroffen sind,
- keine Nachschusspflicht und
- kein Vorrecht zur Übernahme von neuen Stammeinlagen besitzen.
Darüber hinaus haben die Unternehmenswert-Anteilseigner kein Anfechtungsrecht von Gesellschafterbeschlüssen und zur Übertragung ihrer Unternehmenswert-Anteilen reicht Schriftlichkeit aus.
Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen! In einem der kommenden Artikel werden einen Blick auf die Anwendungsfälle der FlexCo werfen, um zu klären, ob diese Gesellschaftsform auch für Sie in Frage kommen könnte.
Rechtliche Bedenken
Bisher werden neben gesellschaftspolitischen Problemen mehrheitlich urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Bedenken diskutiert. In Italien wurde die Applikation vorübergehend im Frühling 2023 gesperrt und anschließend wieder von der italienischen Datenschutzbehörde freigegeben – nunmehr allerdings nur für volljährige Nutzer. Daraus folgt unter Anderem, dass Sie jedenfalls keine Kundendaten in das Programm einspeisen dürfen und sorgfältig mit diesen umgehen müssen.
Es freut uns sehr, wenn Sie aus diesem Artikel etwas für sich mitnehmen können. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen!
Für den Inhalt des vorliegen Beitrags übernehmen Herausgeber und Urheber keine Gewähr.
Weiterführende Quellen:
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/ME/276?selectedStage=100
https://www.derstandard.at/story/3000000178324/mit-der-flexkap-sollen-gr
https://www.diepresse.com/6294347/was-die-neue-flexible-kapitalgesellschaft-kann-und-was-nicht
https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2023/mai/start-up-paket.html