Energiepreis Notfall Verordnung 2022/1854

In Folge des Kriegs in der Ukraine und nach dem Ende der Covid-19 Maßnahmen steht der Energiemarkt in der europäischen Union auf dem Kopf. Die Preise für Strom und Gas steigen kontinuierlich an. Der Winter steht vor der Türe. In unserer globalisierten Welt können Krisen wie diese nur durch Koordination und kooperative Maßnahmen sinnvoll gelöst werden.

Aus diesem Grund haben die Minister der 27 Mitgliedsstaaten am 6. Oktober 2022 im Rat der Europäischen Union eine Energiepreis Notfall Verordnung verabschiedet (energy prices emergency regulation 2022/1854). Diese soll eine von mehreren Maßnahmen zur Lösung der fortschreitenden Preissteigerungen am Energiemarkt sein. Dieser Artikel soll Ihnen einen knappen Überblick über die Verordnung geben und Ihnen grobes Vorwissen zum Merit-Ordner System am Energiemarkt vermitteln.

Was in vergangenen Jahren wenig bekannt war und nun besonders deutlich wird, ist die enge Verbindung zwischen Strom- und Gaspreis. Das liegt, neben anderen Faktoren, am Merit-Order System. Dieses bestimmt nämlich die Preisbildung am Energiemarkt. Aber wie entsteht der Preis unseres Stroms?

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Das Merit-Order System

Vereinfacht ausgedrückt, bestimmt sich der Strompreis nach den Grenzkosten des zuletzt zugeschalteten Kraftwerks bei einem gegebenen Bedarf. Kraftwerke, die günstig produzieren können, werden voll zur Deckung des Bedarfs genutzt. In der Regel sind das Kraftwerke, die erneuerbare Energie erzeugen.

Jener Bedarf, der zusätzlich notwendig ist, wird von den teurer produzierenden Kraftwerken gedeckt. Der Preis bemisst sich infolgedessen an dem Kraftwerk, das zuletzt zur Deckung des Strombedarfs zugeschaltet wird. Da auch Gas einen erheblichen Teil in der Stromproduktion spielt, steigen mit dem Anstieg der Gaspreise auch die Strompreise. Das erlebt jeder Betrieb und Haushalt gerade hautnah mit.

Nun zum Lösungsansatz der neuen EU-Verordnung (energy prices emergency regulation 2022/1854): Diese gilt von Anfang Dezember 2022 bis Ende März 2023 und sieht somit nur eine vorübergehende Geltungsdauer vor. Die Verordnung legt drei explizite Maßnahmen fest, die wir kurz näher erläutern werden:

Tarifanpassungen

Die folgende Tabelle soll einen eindrücklicheren Überblick bei einem fiktionalen Beispiel von 9 Prozent Inflation und einer darauf basierenden Anpassung von 6 Prozent geben (auf Basis der heutigen Tarifbestimmungen):

Steuersätze und Steuerabsetzbeträge gemäß § 33 Abs. 1 EStG

Tarifbestimmung ohne Anpassung

  • von ersten 11.000 Euro
  • von 11.000 Euro bis 18.000 Euro
  • von 18.000 Euro bis 31.000 Euro
  • von 31.000 Euro bis 60.000 Euro
  • von 60.000 Euro bis 90.000 Euro
  • über 90.000 Euro

Tarifbestimmung Neu mit fiktionaler Anpassung

  • ersten 11.660 Euro
  • von 11.600 Euro bis 19.080 Euro
  • von 19.080 Euro bis 32.860 Euro
  • von 32.860 Euro bis 63.600 Euro
  • von 63.600 Euro bis 95.400 Euro
  • über 95.400 Euro 

Die Auswirkungen von Inflation soll damit teilweise über Einkommenssteuersenkungen abgemildert werden.

1. Reduktion der Elektrizitätsnutzung

Zu Spitzenzeiten soll die Elektrizitätsnutzung der Mitgliedsstaaten um 10 Prozent gesenkt werden. Dabei handelt es ich allerdings nur um eine freiwillige Zusage der Mitgliedsstaaten, die keine Rechtsverbindlichkeit vorsieht. Im Gegensatz dazu haben sich die Mitgliedsstaaten verpflichtet ihren Energieverbrach während der Spitzenzeiten um 5 Prozent zu senken. Diese Maßnahme zielt auf einen geringen Marktpreis ab, indem der Bedarf gesenkt wird. Ein geringerer Bedarf könnte somit schon durch die günstig produzierenden Kraftwerke gedeckt sein.

2. Preisdeckelung

Mit der Gewinn- oder Preisdeckelung zielt der europäische Gesetzgeber auf Gerechtigkeit für Unternehmen und Konsumenten in Krisenzeiten ab. Für Energieproduzenten, die besonders stark von den gestiegenen Preisen profitieren, gilt ein Maximalverkaufspreis von 180 Euro pro MWh. Damit wird der Strompreis unter den derzeitigen Preisen gedeckelt, die zurzeit teurer gehandelt werden. Der entstandene Übergewinn soll Endkonsonanten und Betrieben zugutekommen. Zudem wird er solidarisch unter den Mitgliedsstaaten aufgeteilt.

3. Solidaritätsabgabe von Kraftwerksbetreibern

Anschließend an den Preisdeckel werden jene Kraftwerksbetreiber zur Kasse gebeten, die im Zuge der Preissteigerungen Ihre durchschnittlichen Gewinne im Vergleich zum Jahr 2021 über 20 Prozent steigern konnten. Von dieser Maßnahme sind in erster Linie die teurer produzierenden Energieerzeugungsbetriebe betroffen – somit Kohle-, Petroleum- und Gaskraftwerke sowie Raffinerien. Ähnlich wie der Preisdeckel, sollen die Einnahmen der Solidaritätsabgabe den benachteiligten Marktteilnehmern zufließen – also Unternehmern und Endkonsumenten.

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Wie sich die verabschiedeten Maßnahmen in der Praxis gestalten werden, bleibt derzeit noch abzuwarten. Gleiche Erwartungshaltung gilt für weitere Maßnahmen, die im Zuge der steigenden Energiepreise beschlossen werden. Wir hoffen, dass Ihnen dieser Kurzartikel gefallen hat und wir Sie bald wieder mit unserem nächsten Beitrag begrüßen dürfen!

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